- 3. Juni – Fortbildungsveranstaltung (online)
- 4. Juni – Sommertagung (online + vor Ort)
- 5. Juni – Mitgliederversammlung (online + vor Ort)
Bitte beachten Sie bei Beratungsanfragen an den Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in Deutschland (AKEK) den Hinweis für Anfragende.
Aktuell läuft die öffentliche Konsultation für die Erstellung einer Richtlinie des AKEK zu Anforderungen an die Sammlung von Bioproben im Rahmen von klinischen Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr.
536/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 sowie Leistungsstudien nach der Verordnung (EU) Nr. 746/2017.
Die Sammlung von Bioproben im Rahmen klinischer Prüfungen für weitere Forschung (begleitendes Biobanking) ist häufiger Bestandteil klinischer Prüfungen. Zur Harmonisierung der Bewertung eines solchen Vorgehens erarbeitet der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen eine Richtlinie gem. § 41d AMG und § 32a MPDG. Die AG Biobanken des AKEK hat zu diesem Zweck einen Richtlinienentwurf erstellt.
Ihre praktischen Erfahrungen und weitere fachliche Einschätzungen aus Sicht der relevanten Fachkreise richten Sie gerne an die Geschäftsstelle des AKEK über geschaeftsstelle@akek.de. Die Frist zur Kommentierung endet am 07.08.2026. Bitte verwenden Sie zur Kommentierung die standardisierte Kommentartabelle.
Bitte beachten Sie die aktualisierten Antragdokumente und Hinweise im Rahmen der Verfahrens „Eine Studie – ein Votum“. Diese wurden im Rahmen der Mitgliederversammlung des AKEK am 5. Juni 2026 beschlossen.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung der Sommertagung 2026 wurde die Veröffentlichung des Arbeitspapiers der AG Datenethik verabschiedet. Das Dokument bildet die aktuelle Einschätzung der AG Datenethikzu verschiedenen Fragen rund um den Datenschutz im Kontext medizinischer Forschung ab. Ihre Anmerkungen und Rückfragen an geschaeftstelle@akek.de sind ausdrücklich erwünscht.
Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen ist der Zusammenschluss von 51 Ethik-Kommissionen. Der AKEK fördert die ethische Integrität und wissenschaftliche Qualität der medizinischen Forschung. Der Schutz von Patientinnen und Patienten, der Probandenschutz und generell der Schutz von Studienteilnehmern steht dabei ebenso im Zentrum unseres Handelns wie die Wahrung einer freien, fortschrittlichen Wissenschaft in der Medizin.
Ohne positives Votum einer Ethik-Kommission ist es daher in Deutschland nicht erlaubt, eine klinische Studie mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu beginnen. Bei der Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an Sonstigen Studien, also außerhalb von Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz, bedarf es eines Ethikvotums.
Eine medizinische Ethik-Kommission ist ein Gremium, das medizinische Forschungsvorhaben mit Menschen (u.a. klinische Studien) oder mit ihren Körpermaterialien begutachtet. Sie setzt sich aus ehrenamtlich tätigen Personen verschiedener Berufsgruppen, vor allem der Medizin, der Rechtswissenschaften und der Ethik zusammen.
„1 Studie – 1 Votum“ ist ein Verfahren zur bundesweiten Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben gemäß der (Muster-)Berufsordnung Ärztinnen und Ärzte und soll Forschenden die Antragstellung im Bereich „Sonstiger Studien“ erleichtern und diese beschleunigen: Für multizentrische medizinische Studien genügt ab sofort das Votum der zuständigen Ethik-Kommission.
Zur Umsetzung von „1Studie – 1 Votum“ bedarf es an manchen Standorten der Ethikkommissionen derzeit noch rechtlicher Anpassungen. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei der für Ihr Forschungsvorhaben zuständigen Ethikkommission.